Das Kollegialorgan "Gemeindevorstand"
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden
mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,
mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,
mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern 7.
In diese Gesamtzahl ist der Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, nicht einzurechnen.
Dieser Bürgermeister ist im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt, führt aber den Vorsitz im Gemeindevorstand.
Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erhöht sich somit in jenen Fällen, in denen ein nicht stimmberechtigter Bürgermeister dem Gemeindevorstand angehört; demnach erhöht sich also die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 4, 6 bzw. 8 Mitglieder, da der Bürgermeister in jedem Falle Mitglied des Gemeindevorstandes ist.
Es kann also der Gemeindevorstand beispielsweise bei einem Gemeinderat mit 13 Mitgliedern aus folgenden Personen bestehen:
1 Bürgermeister (nicht stimmberechtigt)
1 Vizebürgermeister
2 Vorstandsmitglieder
Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes dient einerseits dazu, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern, andererseits sollte die vormals bestandene Möglichkeit des Gemeinderates, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zwecks Änderung der Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand zu verändern, abgeschafft werden.
Vorsitz im Gemeindevorstand
Den Vorsitz im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle der Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern jener nach der Reihenfolge ihrer Wahl.
Die Amtsbezeichnung ("Erster Vizebürgermeister", "Zweiter Vizebürgermeister") leitet sich nicht aus der zeitlichen Abfolge der Wahl ab, sondern aus der Mandatsstärke einer Gemeinderatspartei ab. s. >>>
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Die Mitglieder des Gemeindevorstanded dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehörden. Sie dürfen auch nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
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